AGB's

1. Anerkennung

Der Mieter anerkennt ausdrücklich die allgemeinen Mietbedingungen als integrierenden Bestandteil des Mietvertrages, insbesondere die Haftung für durch den Mieter verursachte Schäden am Mietobjekt oder an Dritteigentum und ist besorgt, dass er fachgerecht über die Handhabung des Mietobjektes orientiert wird. Das Mitführen von Tieren auf den Mietobjekten ist verboten.

2. Beginn und Ende der Miete

Alle Mieten beginnen im Domizil des Vermieters und enden, sobald das Mietobjekt termingerecht im Domizil des Vermieters abgeliefert wird. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung der Miete ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Wird das Mietobjekt nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so hat der Mieter für jede Stunde oder angefangene Stunde zu zahlen. Bei Absagen von vereinbarten Mieten am Tag des Mietbeginns schuldet der Mieter des Vermieters eine volle Tagesmiete als Entschädigung.

3. Berechtigung zum Führen des Mietobjektes

Zum Führen des Mietbootes ist berechtigt, wer als Mieter im Besitze eines für die betreffende Kategorie gültigen Führerausweises ist (bei 6 KW Booten das 14. Altersjahr erreicht hat) und über Kenntnisse für die geltenden Vorschriften in der Schweiz verfügt. Ferner sind berechtigt vom Mieter ausdrücklich und unter seiner Verantwortung ermächtigte Drittpersonen, welche die gleichen Voraussetzungen erfüllen. Lernfahrten mit den Mietbooten sind verboten. Für allfällige Verkehrsübertretungen und widerrechtliche Handlungen haftet der Mieter/ Bootsführer vollumfänglich.

4. Mietboot

Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietboot wird in fahrbereitem Zustand abgegeben; Treibstoff und Motorenöl sind aufgefüllt. Der Mieter/ Bootsführer verpflichtet sich zum Mietboot Sorge zu tragen und in sauber, gereinigtem Zustand sowie mit gefülltem Tank zurückzugeben. Allfällig notwendige Reinigungsarbeiten werden durch die Bootsvermietung ausgeführt und mit CHF 100.00 pro Stunde verrechnet.

5. Pflichten bei Unfall

Der Mieter/ Bootsführer sorgt für die sofortige Verständigung des Vermieters und der Seepolizei, ferner für die Anfertigung einer Unfallskizze und für die Feststellung von Namen und Adressen der am Unfall beteiligten Personen sowie Zeugen. Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an Geschädigte sind zu unterlassen und bleiben für den Vermieter ohne Belangen.

6. Haftpflicht- Vollkaskoversicherung

Im Schadensfall hat der Mieter einen Betrag von mindestens CHF 500.00 als Selbstbehalt und Entschädigung zu tragen. Der Mieter/Fahrer bleibt überdies persönlich haftbar für alle Schäden, die durch die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung nicht gedeckt werden. (z.B. zerschnittene Polster, defekte Ausrüstung, defekter Propeller etc.). Der Vermieter lehnt jede Verantwortung und Kostenfolge bei Personenschäden vollumfänglich ab. Die Nutzer und Gäste der Mietboote sind für eine entsprechende Unfall- /Personenschutzversicherung selbst verantwortlich.

7. Beschädigung des Mietbootes

Der Mieter/ Schiffsführer ist für jede Beschädigung mit einem Beitrag von mindestens Fr. 500.- (Kaution) haftbar, als Entschädigung und Selbstbehalt. Bei Grobfahrlässigkeit, welche durch die Versicherung nicht gedeckt ist, ist der Mieter für den ganzen Schaden voll haftbar.

8. Reparaturen

Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, das Mietobjekt vor Mietantritt zu prüfen. Bei Stillschweigen wird angenommen: Das Mietobjekt befinde sich bei der Übergabe in Ordnung. Für Beschädigungen, die während der Dauer der Miete eintreten, ist der Mieter/ Schiffsführer wie bei Punkt 6 und 7 beschrieben haftbar. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine vom Vermieter bestimmte Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung des Vermieters dürfen Reparaturen oder Änderungen am Mietobjekt nicht vorgenommen werden. Der Mieter/ Schiffsführer zahlt während der Dauer einer Reparatur pro Tag eine Entschädigung in der Höhe eines ½ Tag Miete für den Betriebsausfall an den Vermieter.

9. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet nicht für irgendwelche Schäden, die dem Mieter/ Schiffsführer dadurch entstehen könnten, dass sich am Mietobjekt ein Defekt einstellt, der eine Weiterfahrt verhindert, Zeitverlust oder sonstigen Folgeschäden verursacht.

10. Vertragserfüllung

Für den Fall, dass das Mietobjekt in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Miete nicht fahrbereit gestellt werden kann, hat der Vermieter das Recht, ohne irgendwelche Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. 

Bei Verletzung von Vertragsbestimmungen durch den Mieter/ Schiffsführer kann der Vermieter den erwachsenen Schaden ohne weiteres mit der geleisteten Kaution verrechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

11. Ergänzende Bestimmungen

Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das schweizerische Obligationenrecht.

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Domizil des Vermieters. Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass er sich unter Verzicht auf seinen ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand dem hier vereinbarten Gerichtsstand unterzieht.

Biel, Ausgabe 2024